| | A. Basisinformationen | |
| | I. Textgeschichte/Gesetzgebungsmaterialien | |
| 1 | Die Norm wurde durch Art. 1 Nr. 46 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II-Fortentwicklungsgesetz – GSiFoG) vom 20.07.2006 in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – eingefügt.1 § 52a SGB II ist mit Wirkung zum 01.08.2006 in Kraft getreten.2 | |
| 2 | Gesetzesmaterialien finden sich in den BT-Drs. 16/1410, S. 11, 30 und 16/1696, S. 9, 28 (weitere Nachweise zum GSiFoG vgl. die Kommentierung zu § 50 SGB II Rn. 6). Der Gesetzentwurf des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD3 ist mit einer Ergänzung in § 52a Abs. 2 Satz 1 SGB II, die aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales4 eingefügt wurde, Gesetz geworden. Als redaktionelle Vervollständigung wurden in der Norm die Wörter „Wohngeld beantragt haben oder beziehen“ durch die Wörter „Wohngeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben“ ersetzt.5 | |
| 3 | Durch Artikel 2a des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches (WoGNRG) vom 24.09.2008 wurde § 52a Abs. 2 Satz 1 SGB II mit Wirkung zum 01.01.2009 dahin gehend geändert, dass die Angabe „(§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes)“ durch die Angabe „(§§ 7 und 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes)“ ersetzt wurde (vgl. folgenden Link: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s1856.pdf).6 Zu den Gesetzesmaterialien des WoGNRG vgl. u.a. die BR-Drs. 559/07, S. 36 und 113 (Gesetzentwurf der Bundesregierung) und die BT-Drs. 16/6543, S. 81, 111 sowie die BT-Drs. 16/9627, S. 3. Hieraus geht hervor, dass es sich bei der Gesetzesänderung um eine Folgeänderung handelt, die den Verweis auf das Wohngeldgesetz dessen neuer Nummerierung und Gliederung anpasst. Inhaltlich ist damit keine Änderung verbunden. | |
| | II. Vorgängervorschriften | |
| 4 | Es gibt keine Vorgängervorschrift zu § 52a SGB II. Die Norm wurde zum 01.08.2006 durch das GSiFoG neu in das SGB II eingefügt. | |
| | III. Parallelvorschriften | |
| 5 | Eine gewisse Vergleichbarkeit von § 52a SGB II besteht mit § 52 SGB II, § 397 SGB III und § 118 SGB XII, weil die Normen ebenfalls Datenabgleiche regeln. Im Gegensatz zu § 52a SGB II handelt es sich bei den anderen Regelungen jedoch um automatisierte Datenabgleichsverfahren. So ist in § 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6 SGB XII für Sozialhilfeempfänger z.B. ein automatisierter Datenabgleich zur Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter vorgesehen. Im Hinblick auf die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch ist zudem auf § 64 SGB II zu verweisen, wonach § 319 SGB III entsprechend gilt.7 | |
| | IV. Verwaltungsvorschriften | |
| 6 | Der folgende Link eröffnet einen Zugang zu Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Thema SGB-II-Leistungen: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/Navigation/zentral/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld-II/Arbeitslosengeld-II-Nav.html#d1.2. Zu § 52a SGB II gibt es aktuell keine Durchführungshinweise. | |
| | V. Systematische Zusammenhänge | |
| 7 | Die Norm steht im Sechsten Kapitel des SGB II, welches die Überschrift trägt: Datenübermittlung und Datenschutz (weitere Einzelheiten zum Datenschutz vgl. die Kommentierung zu § 50 SGB II Rn. 17 f. und die Kommentierung zu § 52 SGB II Rn. 20). Gemäß § 37 SGB I gelten das Erste und Zehnte Buch für alle Sozialleistungsbereiche ergänzend, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt.8 Entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil ist der Datenschutz bereichsspezifisch zu regeln.9 Insoweit finden sich in Sozialgesetzen in der Regel Normen, die sich gesondert mit der Datenerhebung, Datenverarbeitung bzw. Datennutzung befassen.10 | |
| 8 | § 52a SGB II betrifft die Überprüfung von Daten im Einzelfall und regelt bereichsspezifisch Datenabgleiche mit bestimmten Registern bzw. bei Wohngeldstellen zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. Neben § 52a SGB II können auch die Vorschriften des SGB X, insbesondere die §§ 67a ff. SGB X, zur Anwendung kommen. Nach § 67a Abs. 2 Nr. 2a SGB X dürfen Sozialdaten ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Um eine solche handelt es sich bei § 52a SGB II.11 Des Weiteren enthält § 52a SGB II eine bereichsspezifische Übermittlungsregelung wie in § 67d Abs. 1 SGB X vorgesehen.12 | |
| 9 | Soweit sich die Anwendungsbereiche von § 52a SGB II und § 69 SGB X überschneiden, geht § 52a SGB II als speziellere Regelung § 69 SGB X vor. Letztere sieht die Übermittlung von Sozialdaten für die Erfüllung sozialer Aufgaben vor. Hierzu gehört auch die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung vorliegen bzw. ob ggf. zu Unrecht Zahlungen erfolgt sind, so dass sie zurückzufordern sind, und ggf. darüber hinaus ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren in Gang gebracht werden soll.13 Insofern legitimiert § 69 SGB X auch Übermittlungen von Sozialdaten bei Maßnahmen zur Vermeidung, zur Aufdeckung und ggf. zur Sanktionierung von Leistungsmissbrauch.14 Die Norm erlaubt auch Datenübermittlungen an Stellen außerhalb des Sozialleistungsbereichs, soweit es um die Erfüllung der eigenen Aufgaben nach dem SGB geht.15 Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine Datenübermittlung im Rahmen einer Auskunftsanfrage dann nicht erforderlich ist, wenn die Daten beim Betroffenen selbst erhoben werden können.16 | |
| 10 | Vor dem Hintergrund, dass § 52a SGB II zudem eine Spezialregelung im Sinne von § 67a Abs. 2 Nr. 2a SGB X ist, variiert sie die Möglichkeiten zur Vermeidung und Aufdeckung von Leistungsmissbrauch, indem die bereichsspezifische Regelung im SGB II eine anlassbezogene Datenübermittlung zur Auskunftseinholung bei bestimmten staatlichen Stellen erlaubt, ohne dass zuvor eine weitere17 Datenerhebung beim Betroffenen erforderlich ist. | |
| | VI. Literaturhinweise | |
| 11 | Fahlbusch/Müller/Rixen, Das SGB II-Fortentwicklungsgesetz – Ein erster Überblick über Auslegungsprobleme und legislativen Korrekturbedarf, NDV 2006, 411-421; Martens, Vermuteter Sozialmissbrauch und gefühlte Kostenexplosion beim Arbeitslosengeld II, SozSich 2005, 358-363; Mester, Die Rechtsprechung zum Vermögenseinsatz nach SGB II und SGB XII, ZfF 2007, 1-10; Müller-Thele, Hartz IV – Kontrollmaßnahmen gegen den Leistungsmissbrauch, RDV 2005, 257-260; Renèlt, Sozialdatenschutz und Strafverfolgung – Beitrag zu einem immer währenden Spannungsverhältnis zwischen Sozial- und Strafverfolgungsbehörden aus der Sicht einer Gemeinde, ZFSH/SGB 2002, 579-585; Renèlt, Sozialdatenschutz und Strafverfolgung – Ein Beitrag zu einem Spannungsverhältnis zwischen Sozial- und Strafverfolgungsbehörden aus der Sicht einer Gemeinde, ZFSH/SGB 2002, 643-656; Schoch, Missbrauchsbekämpfung durch Einschränkung des Datenschutzes?, ZfF 2006, 131-133; Wenner, Wann dürfen welche Sozialbehörden welche Auskünfte über Konten einholen?, SozSich 2007, 316-318. | |
| | B. Auslegung der Norm | |
| | I. Regelungsgehalt und Bedeutung der Norm | |
| 12 | § 52a Abs. 1 SGB II ermöglicht zur Vermeidung von unrechtmäßigem Leistungsbezug nach dem SGB II das Einholen bestimmter Auskünfte beim Kraftfahrt-Bundesamt, aus dem Melderegister und dem Ausländerzentralregister. Nach Absatz 2 der Norm darf die Agentur für Arbeit Daten an die Wohngeldstellen übermitteln, damit diese überprüfen können, ob ggf. die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Wohngeld vorliegen. | |
| | II. Normzweck | |
| 13 | Mit der durch das SGB II-Fortentwicklungsgesetz eingefügten Vorschrift sollen die Möglichkeiten zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch erweitert werden.18 | |
| | III. Einzelheiten der Norm | |
| 14 | Die Überprüfung von Daten obliegt nach § 52a SGB II den Agenturen für Arbeit. Diese dürfen gemäß § 52a Abs. 1 SGB II bei Antragstellern und (ehemaligen) Beziehern von Leistungen nach dem SGB II, soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist, Auskünfte beim Zentralen Fahrzeugregister, Melderegister bzw. Ausländerzentralregister einholen. Gemäß § 6b SGB II können die zugelassenen kommunalen Träger an die Stelle der Bundesagentur treten.19 | |
| 15 | Die Anwendungsvoraussetzungen der Norm sind strittig, so werden insbesondere unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, ob eine Datenübermittlung einen Anfangsverdacht20 für einen Leistungsmissbrauch voraussetzt21 bzw. die Norm routinemäßige Abfragen im Sinne einer Regelanfrage22 zulässt. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Norm ist davon auszugehen, dass die Einholung von Auskünften und die Datenübermittlungen einen Anlass erfordern und im Einzelfall zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich sein müssen.23 Dies erfordert zumindest das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass leistungsrelevante Angaben der Antragsteller bzw. Leistungsbezieher unrichtig oder unvollständig sind, d.h. ungerechtfertigte Leistungszahlungen24 müssen im Raum stehen. Ein konkreter Verdacht eines Leistungsmissbrauchs,25 d.h. eines schuldhaften Verhaltens im Sinne eines bewussten – in Abgrenzung zu einem versehentlichen – ungerechtfertigten Leistungsbezugs ist nicht erforderlich; ausreichend dürfte ein weiterer Ermittlungsbedarf aufgrund widersprüchlicher leistungsrelevanter Angaben bzw. Informationen sein.26 | |
| 16 | Um den Datenabgleich durchführen zu lassen, ist es erforderlich, dass die Agenturen für Arbeit Daten übermitteln, die eine Identifizierung des Betroffenen zulassen. In § 52a Abs. 2 Satz 2 SGB II wird auf § 52 Abs. 2 Nr. 1-3 SGB II verwiesen, der die Übermittlung des Namens und Vornamens, des Geburtsdatums und -ortes und der Anschrift vorsieht. Zudem ist der zu überprüfende Leistungszeitraum zu übermitteln. Die Einholung von Auskünften über ehemalige Leistungsbezieher ist nur hinsichtlich vergangener Leistungszeiträume zulässig. | |
| 17 | Nach § 52a Abs. 2 SGB II dürfen die Agenturen für Arbeit an die nach dem Wohngeldgesetz zuständige Behörde Daten übermitteln, damit diese überprüfen kann, ob ein Ausschlusstatbestand für den Wohngeldbezug gegeben ist bzw. war (vgl. auch Rn. 2). | |
| 18 | § 52a Abs. 2 Satz 3 SGB II sieht vor, dass die Behörden, die die Register nach Absatz 1 führen, verpflichtet sind, die Überprüfung durchzuführen und das Ergebnis unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern,27 mitzuteilen. In § 52a Abs. 2 Satz 4 SGB II findet sich eine spezielle Löschungsregelung, die – abweichend von § 84 SGB X – vorsieht, dass die Behörden die ihnen übermittelten Daten nach Abschluss der Überprüfung unverzüglich zu löschen haben. Die Spezialregelung gilt gemäß § 52a Abs. 2 Satz 4 SGB II für die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden, d.h. auch die Wohngeldstellen.28 | |
| | 1. Datenabgleich durch das Zentrale Fahrzeugregister (Absatz 1 Nr. 1) | |
| 19 | Die zuständige29 Agentur für Arbeit darf bei Antragstellern und Leistungsempfängern nach dem SGB II beim Kraftfahrt-Bundesamt30 Kraftfahrzeugdaten von Haltern nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes überprüfen. Hierbei handelt es sich um Fahrzeugdaten, und zwar Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen. | |
| 20 | Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD heißt es zu diesem Regelungsabschnitt: „Künftig können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Kraftfahrt-Bundesamt Auskunft einholen zur Überprüfung der Kraftfahrzeughalterdaten. Dies kann z.B. bedeutsam sein zur Beurteilung der Angemessenheit des genutzten Kraftfahrzeugs.“31 Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Halter i.d.R. auch Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist.32 | |
| 21 | Die Regelung steht im engen Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, wonach als Vermögen ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht zu berücksichtigen ist.33 Um die Frage der Angemessenheit zu klären, können Fahrzeugdaten zur Art, dem Hersteller und dem Typ des Fahrzeugs aussagekräftig sein. | |
| 22 | Die Überprüfung selbst wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt, das dem zuständigen Träger der Grundsicherung gemäß § 52a Abs. 2 Satz 3 SGB II das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. Nach Beendigung der Überprüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt die ihm übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. | |
| | 2. Datenabgleich durch das Melderegister (Absatz 1 Nr. 2) | |
| 23 | Zu den Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II gehört gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II, dass der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD heißt es hierzu: „Weiter werden Überprüfungen von Meldedaten … ermöglicht. Dies kann z.B. bedeutsam sein zur Beurteilung der Frage des ständigen Wohnsitzes des Leistungsbeziehers und seiner Bedarfsgemeinschaft.“34 | |
| 24 | In § 21 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) ist die Melderegisterauskunft geregelt, und zwar in Absatz 1 die einfache Melderegisterauskunft und in Absatz 2 die erweiterte Melderegisterauskunft. Erstere erlaubt die Auskunft über Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften. Letztere betrifft darüber hinaus folgende Daten: frühere Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, gesetzliche Vertreter, Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners, Sterbetag und -ort. | |
| 25 | Gemäß § 52a Abs. 2 Satz 4 SGB II haben die zuständigen Behörden die ihnen übermittelten Daten nach Abschluss der Überprüfung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern,35 zu löschen. Zulässig ist die Übermittlung des Namens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsorts und der Anschrift, vgl. § 52a Abs. 2 Satz 2 SGB II i.V.m. § 52 Abs. 2 Nr. 1-3 SGB II. | |
| | 3. Datenabgleich durch das Ausländerzentralregister (Absatz 1 Nr. 2) | |
| 26 | Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Registerbehörde) führt das Ausländerzentralregister, welches aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei besteht. | |
| 27 | § 52a SGB II begrenzt die Einholung von Auskünften aus dem Ausländerzentralregister nicht ausdrücklich auf bestimmte Vorschriften. Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD heißt es: „Weiter werden Überprüfungen von Meldedaten und Daten aus dem Ausländerzentralregister ermöglicht. Dies kann z.B. bedeutsam sein zur Beurteilung der Frage des ständigen Wohnsitzes des Leistungsbeziehers und seiner Bedarfsgemeinschaft.“36 Informationen über den ständigen Wohnsitz stehen in einem engen Zusammenhang mit den Angaben zum Zuzug oder Fortzug, die gemäß § 3 Nr. 6 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 02.09.1994 (AZR-Gesetz)37 gespeichert werden. | |
| | 4. Datenabgleich der für das Wohngeld zuständigen Behörden (Absatz 2 Satz 1) | |
| 28 | Gemäß § 7 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind Leistungsempfänger nach dem SGB II, sofern bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, nicht berechtigt, Wohngeld nach dem WoGG zu beziehen. Die Absätze 2 und 3 des § 7 WoGG befassen sich mit dem Ausschluss von Haushaltsmitgliedern. | |
| 29 | Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GSiFoG heißt es: „Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen. Um festzustellen, ob ein Wohngeldanspruch nicht besteht bzw. weggefallen ist, können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende künftig den Wohngeldstellen mitteilen, wenn Leistungen der Grundsicherung beantragt, bewilligt oder bezogen worden sind. Dadurch können Überzahlungen und aufwendige Rückforderungen seitens der Wohngeldstelle vermieden werden.“38 | |
| 30 | In der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zur Ersetzung der Wörter „Wohngeld beantragt haben oder beziehen“ durch die Wörter „Wohngeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben“ wird ausgeführt: „Mit der Änderung sollen im Wege der redaktionellen Vervollständigung auch die Fälle erfasst werden, in denen im Zeitpunkt der Bearbeitung des Antrags auf Arbeitslosengeld II und der Datenübermittlung Wohngeld nicht mehr bezogen wird.“39 | |
| 31 | Die Träger der Grundsicherung dürfen den Wohngeldstellen die Daten übermitteln, die erforderlich sind zur Feststellung des Ausschlusses von Wohngeld. Erforderlich sind außer Leistungsdaten Daten zur Identifikation des Leistungsbeziehers, wie z.B. der Name und Vorname, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Anschrift, vgl. § 52a Abs. 2 Satz 2 SGB II i.V.m. § 52 Abs. 2 Nr. 1-3 SGB II. | |
| 32 | Die Wohngeldstellen führen den Datenabgleich für sich selbst durch und haben die übermittelten Daten ebenso wie die Behörden nach § 52a Abs. 1 SGB II nach Abschluss der Überprüfung unverzüglich zu löschen, vgl. § 52a Abs. 2 Satz 4 SGB II.40 | |
| | IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht | |
| 33 | Es ist nicht ersichtlich, dass die Regelung zum Datenabgleich nicht mit europäischem Recht, insbesondere der Europäischen Datenschutzrichtlinie, d.h. der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, zu vereinbaren ist.41 | |
| | C. Praxishinweise | |
| 34 | Gemäß § 81 Abs. 1 SGB X kann sich jemand, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Sozialdaten in seinen Rechten verletzt worden zu sein, an den Beauftragen für den Datenschutz wenden (weitere Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 50 SGB II Rn. 62 f.). | |
| 34.1 | Das Zentralarchiv für Tätigkeitsberichte des Bundes- und der Landesdatenschutzbeauftragten und der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz – ZAfTDa – stellt u.a. die seit 1971 erschienenen Tätigkeitsberichte der Öffentlichkeit in der Fassung der Landtagsdrucksachen zur Verfügung, vgl. http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/component/option,com_docman/task,cat_view/gid,12/Itemid,9/. Aktualisierung vom 18.08.2010 | ! |
| 35 | Des Weiteren stehen dem Betroffenen Auskunftsansprüche nach § 83 SGB X und ggf. Schadensersatzansprüche (vgl. § 82 SGB X) zu. Aus § 84 SGB X ergibt sich ein Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Sozialdaten und ein Anspruch auf Löschung von Sozialdaten, deren Speicherung unzulässig ist. § 52a SGB II enthält in Absatz 2 Satz 4 spezielle Löschungsregelungen. | |
| | D. Reformbestrebungen | |
| 36 | Zu § 52a SGB II gibt es im Zuge der gesetzlichen Umstrukturierung – nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20.12.200742 die Arbeitsgemeinschaften als Gemeinschaftseinrichtung von BA und kommunalen Trägern für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat43 – keine Änderungsvorschläge.44 | |
| 37 | Im März 2010 einigte sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe von Union, FDP und SPD im Rahmen der Jobcenter-Reform auf eine Neuorganisation mit verfassungsrechtlicher Absicherung der ARGEn, vgl. http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,684752,00.html (weitere Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 50 SGB II Rn. 72). | |
| 38 | Zum aktuellen Entwicklungsstand der geplanten Neuregelungen vgl. http://www.bmas.de/portal/41722/2010__01__26__jobcenter.html. | |
| 38.1 | Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.04.2010 eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende, vgl. BR-Drs. 226/10, sieht für § 52a SGB II keine Änderung vor. Aktualisierung vom 03.05.2010 | ! |
| 38.2 | Der Bundestag hat am 17.06.2010 sowohl eine Änderung des Grundgesetzes durch Einfügung eines neuen Artikel 91e beschlossen (BT-Drs. 17/1939, BT-Drs. 17/1554, BT-Drs. 17/2183), wodurch die Zusammenarbeit von Kommunen und Arbeitsagenturen in Jobcentern abgesichert werden soll, als auch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende verabschiedet (BT-Drs. 17/1940, BT-Drs. 17/1555, BT-Drs. 17/2188). Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 09.07.2010 mit den zustimmungsbedürftigen Gesetzen befassen. Aktualisierung vom 24.06.2010 | ! |
| 38.3 | Nachdem der Bundesrat am 09.07.2010 der Änderung des Grundgesetzes durch Einfügung eines neuen Artikels 91e und dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugestimmt hat, wurde das Grundgesetz mit Wirkung zum 27.07.2010 geändert, vgl. BGBl I 2010, 944. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010 sieht keine Änderung für § 52a SGB II vor, vgl. BGBl I 2010, 1112 ff. Aktualisierung vom 18.08.2010 | ! |