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Gericht/Institution:OLG Karlsruhe
Erscheinungsdatum:29.07.2010
Entscheidungsdatum:29.07.2010
Aktenzeichen:3 Ws 225/10
Quelle:juris Logo

Jörg Kachelmann: Haftbeschwerde hat Erfolg

 

Das OLG Karlsruhe hat der Haftbeschwerde des vor dem LG Mannheim angeklagten Meteorologen Jörg Kachelmann stattgegeben und seine umgehende Freilassung aus der Justizvollzugsanstalt Mannheim angeordnet.

Jörg Kachelmann wurde aufgrund Haftbefehls des AG Mannheim vom 25.02.2010 wegen des Vorwurfs, die Nebenklägerin in der Nacht vom 08. auf den 09.02.2010 unter Einsatz eines Messers vergewaltigt und sich deshalb der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, am 20.03.2010 festgenommen und befand sich danach bis zum 29.07.2010 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Mannheim am 17.05.2010 Anklage zum LG Mannheim erhoben hatte, wies die dort zuständige Strafkammer am 01.07.2010 einen Antrag des Angeschuldigten auf Aufhebung des Haftbefehls zurück und ordnete die Haftfortdauer an. Der noch am selben Tag über seinen Verteidiger erhobenen Haftbeschwerde des Angeschuldigten half das Landgericht am 02.07.2010 nicht ab und legte die Akten dem OLG Karlsruhe zur Entscheidung über das Rechtsmittel vor.

Das OLG Karlsruhe hat die Haftfortdauerentscheidung des LG Mannheim vom 01.07.2010 sowie den ihr zugrunde liegenden Haftbefehl des AG Mannheim vom 25.02.2010 aufgehoben und die Freilassung des Angeklagten angeordnet.

Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung vor dem Hintergrund der am 09.07.2010 erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens und der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung durch die zuständige Strafkammer des LG Mannheim zunächst auf den Unterschied zwischen dem nach § 203 StPO für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügenden hinreichenden Tatverdacht, der auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung in Rechnung zu stellen hat, und dem für die Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen dringenden Tatverdacht hingewiesen, der einen stärkeren Verdachtsgrad erfordert.

Jedenfalls im derzeitigen Stadium des Verfahrens bestehe kein dringender Tatverdacht mehr. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten und die Nebenklägerin als einzige Belastungszeugin die Fallkonstellation der "Aussage gegen Aussage" vorliegt. Die Nebenklägerin, bei der Bestrafungs- und Falschbelastungsmotive nicht ausgeschlossen werden könnten, habe zudem bei der Anzeigeerstattung und im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens zu Teilen der verfahrensgegenständlichen Vorgeschichte und des für die Beurteilung des Kerngeschehens (dem Vergewaltigungsvorwurf) bedeutsamen Randgeschehens zunächst unzutreffende Angaben gemacht. Hinsichtlich der Verletzungen der Nebenklägerin könne derzeit aufgrund der bisher durchgeführten Untersuchungen und Begutachtungen neben einer Fremdbeibringung auch eine Selbstbeibringung nicht ausgeschlossen werden. 

Im Hinblick auf den aktuell nicht mehr bestehenden dringenden Tatverdacht könne ferner dahinstehen, ob in der Person des Angeklagten derzeit noch der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben ist.