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Gericht/Institution:VG Gießen
Erscheinungsdatum:30.07.2010
Entscheidungsdatum:21.06.2010
Aktenzeichen:21 K 51/09.GI.B
Quelle:juris Logo

Psychotherapeut wegen Verstoßes gegen Verbot sexueller Kontakte zu Patienten verurteilt

 

Das VG Gießen hat einen 75jährigen Psychologen, der in eigener Praxis in Hessen als Psychotherapeut mit Kassenzulassung niedergelassen ist, wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten einen Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 3.500 Euro auferlegt.

Nach den Feststellungen des Gerichts in der Hauptverhandlung hatte der Therapeut vor ca. zweieinhalb Jahren einer Patientin, die nach mehreren Vorgesprächen zu ihrer zweiten Therapiestunde erschien, auf deren Klingeln geöffnet, sie beim Händegeben zur Begrüßung an sich gezogen und versucht, sie auf den Mund zu küssen. Die Patientin drehte den Kopf zur Seite, sodass der Kuss auf ihre Wange traf. Daraufhin äußerte der Beschuldigte: "Bravo, schnelle Reaktion". Die Patientin beschimpfte daraufhin den Beschuldigten und erklärte, er verhalte sich genauso wie ihr Vater, er bringe alles durcheinander. Das dürfe sich ein Therapeut mit seiner Patientin nicht leisten, es gebe Regeln, die nicht überschritten werden dürften. Der Beschuldigte versuchte, sein Verhalten als therapeutisch sinnvolle Handlung darzustellen. Die Patientin brach in der Folgezeit die Behandlung ab. Sie litt unter verstärkten Angstzuständen, Schlafstörungen und Alpträumen, musste Antidepressiva und starke Schlafmittel einnehmen und erstattete schließlich eine schriftliche Anzeige bei der Psychotherapeutenkammer in Wiesbaden wegen sexueller Belästigung.

Das VG Gießen sah in dem Verhalten des Beschuldigten einen Verstoß gegen seine Berufspflichten als psychologischer Psychotherapeut aus § 22 Heilberufsgesetz.

Zu der danach gebotenen gewissenhaften Berufsausübung gehöre insbesondere die Einhaltung der Regelungen zur Berufsausübung in der einschlägigen Berufsordnung der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Hessen. Dort ist im Rahmen des Gebots "abstinenten Verhaltens" geregelt, dass sexuelle Kontakte zu Patientinnen und Patienten unzulässig sind. Wörtlich hat das Gericht ausgeführt: "Es bedarf keiner näheren Ausführungen dazu, dass ein Kuss auf den Mund unter dem Begriff 'sexuelle Kontakte zu Patientinnen und Patienten' im Sinne des § 13 Abs. 3 der Berufsordnung zu subsumieren ist. Dies gilt auch für den entsprechenden Versuch, dabei ist die äußere Handlung in der Art und Form wie die Patientin oder der Patient sie wahrzunehmen in der Lage ist, ausschlaggebend. Mithin kommt es auf die subjektive Vorstellung des Therapeuten im Interesse der Rechtsicherheit und der Rechtsklarheit nicht an."

Weiter führt das Gericht aus, es könne dahinstehen, ob das Vorbringen des Beschuldigten, der Kussversuch habe einen therapeutischen Hintergrund, eine Schutzbehauptung darstellt. Selbst wenn man nämlich unterstellte, er habe tatsächlich mit dem Kussversuch ein verhaltenstherapeutisches Konfrontationsverfahren anwenden wollen, könnte dies den tatbestandsmäßig vorliegenden Verstoß gegen die Berufsordnung nicht rechtfertigen. Für die Durchführung konfrontativer Techniken seien von der Wissenschaft allgemein akzeptierte Standards entwickelt worden, welche der Beschuldigte vorliegend verletzt hat. Dazu zählt insbesondere die Forderung, dass alle Schritte mit dem Patienten oder der Patientin genau besprochen und von diesen gebilligt werden müssen. Dies sei hier eindeutig nicht der Fall gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen ist die Berufung zum Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Hessischen VGH zulässig.